Satzung
der Schützengesellschaft von 1803 zu Harbke e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Schützengesellschaft von 1803 zu Harbke e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Oschersleben
unter der Nr. 204 eingetragen
und hat seinen Sitz in Harbke.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet.
Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsordnung.
Die vorhandenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die
Mitglieder sind ausgeschlossen.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
2. Wichtigste Aufgabe des Vereins ist die Förderung und die Pflege
des Schießsports als Leibesübung.
Zu diesem Zweck sind Wettkämpfe und Meisterschaften
des Schießsports auszutragen.
Intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses
im Schießsport und deren Betreuung gilt in diesem Rahmen
als besondere Verpflichtung des Vereins.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
§ 3
Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder (über 18 Jahre)
b) Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
c) Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder)
d) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Mitglieder können alle Personen
werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden
und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand
durch Beschluss.
3. Das neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung.
Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung
des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung
durch die Erziehungsberechtigten und deren Unterschrift.
4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
5. Mitglieder, die sich um das Schützenwesen und den
Schießsport im Verein verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag vom Vorstand
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Nach ehrenhaftem Ausscheiden eines amtierenden
Vorsitzenden kann die Hauptversammlung
diesen zum Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt
zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen
werden durch Vorstandsbeschluss zu Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach
besten Kräften zu fördern,
die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der
Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen
und trotz Mahnung nicht davon ablassen,
können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit
und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist
von einem Monat bezahlt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch
schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines
Monats mit einer Frist von einem Monat.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden (siehe §5).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt,
in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen.
Die endgültige Entscheidung wird durch die
Hauptversammlung getroffen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren
jeglichesAnrecht an dem Verein und seine Einrichtung.
Die geleisteten Beiträge werden nicht erstattet.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied entrichtet eine Beitragsgebühr
sowie einen Jahresbeitrag, dessen Höhe
von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung
des Vereinszwecks zu verwenden (siehe §2).
§ 8
Verwaltung des Vereinsvermögens
Insofern nicht der gesamte Verein über die
Vermögensverhältnisse zu entscheiden hat,
unterliegt diese dem Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
Alle Kassengeschäfte werden durch den Schatzmeister erledigt.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier von der
Versammlung gewählten Mitgliedern.
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Vorstandsmitglied/Schatzmeister/in
d) Vorstandsmitglied/Schießsportleiter/in
und Waffenmeister/in
2. Die von a) bis d) Genannten bilden den Vorstand
im rechtlichen Sinne (BGB), der im Vereinsleben
als geschäftsführender Vorstand bezeichnet wird.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Jahreshauptverssammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Schützengesellschaft wird im Sinne des § 26 BGB
vom 1. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied
oder vom 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
4. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden
oder seinen Vertreter einberufen.
Eine Tagesordnung soll möglichst mit der Einladung
bekannt gegeben werden.
Zu den Vorstandssitzungen können erforderlichenfalls
des Vereins hinzugezogen werden.
5. Beschlussfassungen des Vorstandes werden durch
einfache Stimmenmehrheiten entschieden
(vgl. § 17 Abs. 3, Satz 1 und 3).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
§ 10
Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden
in der Leitung des Vereins.
Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen
sowie Ausschüsse zu Erledigung bestimmter Angelegenheiten
zu bestellen, ohne dass es einer Vollmacht oder Beschlussfassung
des Vereins bedarf.
Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden geleitet.
Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt,
welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Regelmäßig, spätestens aber aller zwei Monate soll eine
Vorstandssitzung stattfinden.
Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung aus,
sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen,
so ist vom Vorstand ein Ersatzmann zu wählen,
der (nach Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung)
an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.
Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden
keine Anwendung.
§ 11
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen,
ob die Gelder des Vereins gemäß der Satzung
und der Beschlüsse des Vereins verwendet werden.
2. Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer
zur Verfügung stehen.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Sie werden von der Hauptversammlung
für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
4. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens
einmal zu erfolgen, möglichst nach Ende des Geschäftsjahres.
5. Über die durchgeführten Buchprüfungen sind Berichte
zu erstellen, denen zufolge dem Schatzmeister
durch die Hauptversammlung Entlastung erteilt werden kann.
§ 12
Pflichten des Kassenverwalters
Dem Kassenverwalter obliegt die Führung der Kassengeschäfte.
Zur Entgegennahme der Beiträge bedient er sich der
gegebenen Möglichkeiten.
§ 13
Der Waffenmeister und Schießsportleiter
Der Waffenmeister und Schießsportleiter ist für die
vereinseigenen Waffen und Geräte -Schießanlagen-
verantwortlich.
Weiterhin ist er zuständig für Durchführung der
Schießwettbewerbe.
§ 14
Die Hauptversammlung
1. Einmal im Jahr muss vom 1. Vorsitzenden oder
vom 2. Vorsitzenden eine Hauptversammlung
einberufen werden.
Die Einladungen müssen spätestens 10 Tage
vorher schriftlich erfolgen.
Folgende Punkte muss die Hauptversammlung enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden und seine Mitarbeiter
b) Entlastung des Vorsitzenden und seine Mitarbeiter
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Beschlussfassungen, Satzungsänderungen
e) Anfallende Neuwahlen
f) Verschiedenes
2. Anträge an die Hauptversammlung können nur
berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden
eingereicht werden.
3. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet
die einfache Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen
werden dabei nicht gewertet.
4. Die Wahlen des erweiterten Vorstandes haben in
allen Positionen zu erfolgen.
Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten
muss eine Wahl schriftlich oder geheim erfolgen.
5. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Ergibt das Wahlergebnis eine Stimmgleichheit, entscheidet
eine sofortige Stichwahl zwischen den
beiden Spitzenbewerbern.
6. Sämtliche Wahlen führt der 1. Vorsitzende durch.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden des Vereins
leitet ein Ehrenvorsitzender, ein Ehrenmitglied oder
der Alterspräsident, der aus dem Kreis
der anwesenden Stimmberechtigten
zu wählen ist.
7. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
8. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung mit einer Frist voneiner Woche einberufen.
Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,
wenn diese von mindestens 25 % stimmberechtigter Mitglieder
unter Angabe der Gründe verlangt wird.
9. Satzungsänderungen oder Beschlussfassungen
über die Auflösung des Vereins bedürfen der
¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15
Schießstandanlagen
Die Schießstandanlagen dienen allen Mitgliedern des Vereins
zur Durchführung von Schießen jeglicher Art.
Über die Benutzung der Schießstände entscheidet der Vorstand.
Die Aufsichtskräfte haben dafür Sorge zu tragen,
dass das Schießen reibungslos durchgeführt werden kann.
Schießvorschriften und Anordnungen sind unbedingt zu befolgen.
Mitglieder und Gäste, die diese Anordnungen missachten,
sind unverzüglich vom Schießstand zu weisen.
Nach Beendigung des Schießens sind die Schießstandanlagen
sauber und ordentlich zu hinterlassen.
§ 16
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, ist dessen Vermögen
auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen
mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung
des Schießsports an eine steuerbegünstigte
Körperschaft in Harbke weiterzugeben.
§ 17
Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Tatsächlich entstandene Aufwendungen einzelner Mitglieder
können auf Antrag durch den Verein erstattet werden.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Die Satzung wurde auf der Hauptversammlung
am 13.03.2020 beschlossen und tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
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